Rechtsprechung
RG, 07.06.1921 - III 508/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage des Rücktritts vom Lieferungsvertrage wegen veränderter Umstände. Kann der Unternehmer seine Lieferungsweigerung damit begründen, daß die Erfüllung zum Vertragspreise auch den anderen Bestellern gegenüber seinen geschäftlichen Untergang nach sich ziehen würde?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Lieferungsweigerung wegen Steigerung der Herstellungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 272
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 22.09.1983 - 24 U 893/82
Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz Festpreiszusage?
Von einem solchen kann, soweit hier in Betracht kommend, erst dann gesprochen werden, wenn eine so schwere Äquivalenzstörung eingetreten ist, daß die Vertragserfüllung einer Partei wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. RGZ 102, 272 ff.; BGH, BB 1956, 254 m. w. N.). - LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 19/22
Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages aus wichtigem Grund
Die Literatur bezieht sich insoweit auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts aus den Jahren 1920 und 1921, die bei den zugrunde liegenden Sachverhalten geprägt sind von den Zeitumständen unmittelbar nach dem verlorenen ersten Weltkrieg, der sich daran im damaligen Deutschen Reich anschließenden Revolution und der beginnenden Hyperinflation (vgl. RGZ 101, 179, 181; RGZ 102, 272, 273).Eine Anpassung vor dem Hintergrund des damals einschlägigen § 242 BGB kommt nach Auffassung des Reichsgerichts vielmehr erst dann zum Tragen, wenn die Vertragserfüllung wirtschaftlich unmöglich geworden ist, d. h. wenn sie zur geschäftlichen Vernichtung des Lieferanten führte (vgl. RGZ 102, 272, 273).
- LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 21/22
Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages aus wichtigem Grund
Die Literatur bezieht sich insoweit auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts aus den Jahren 1920 und 1921, die bei den zugrunde liegenden Sachverhalten geprägt sind von den Zeitumständen unmittelbar nach dem verlorenen ersten Weltkrieg, der sich daran im damaligen Deutschen Reich anschließenden Revolution und der beginnenden Hyperinflation (vgl. RGZ 101, 179, 181; RGZ 102, 272, 273).Eine Anpassung vor dem Hintergrund des damals einschlägigen § 242 BGB kommt nach Auffassung des Reichsgerichts vielmehr erst dann zum Tragen, wenn die Vertragserfüllung wirtschaftlich unmöglich geworden ist, d. h. wenn sie zur geschäftlichen Vernichtung des Lieferanten führte (vgl. RGZ 102, 272, 273).
- BGH, 17.06.1952 - I ZR 7/52
Rechtsmittel
So wurde die "wirtschaftliche Unmöglichkeit" der rein tatsächlichen gleichgestellt (vgl u.a. RGZ 98, 18:100, 134 [136]; 102, 272 [274]; 103, 177 [179]).